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Satzung des Oederaner Sportclub e.V.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.01.2006

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen „Oederaner Sportclub e.V.“. Die Abkürzung lautet „OSC“.
Er hat seinen Sitz in Oederan und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiberg unter der Nummer VR 069/OED eingetragen.

2. Die Vereinsfarben sind entsprechend der Stadtfarben der Stadt Oederan Blau und Gelb.
Das Vereinssymbol ist ein Fußball in der Mitte eines in den Vereinsfarben gehaltenen fünfeckigen Wimpels mit den Schriftzügen „OEDERANER Sportclub“ über und „e.V.“ unter dem Fußball, dem ersten Gründerjahr „1920“ links und dem Jahr der Wiedergründung „1990“ rechts des Fußballs.

3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Gerichtsstand ist die Stadt Oederan.

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§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein bezweckt ausschließlich die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder in der Sportart Fußball im olympischen Geist. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- Abhaltung von geordneten Trainingsstunden
- Teilnahme von Mannschaften am Spielbetrieb der Fußballverbände
- Durchführung von Turnieren

2. Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem Staat, der Kommune und in der Öffentlichkeit.

3. Der OSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 (Steuerbegünstigte Zwecke) und 52 (Gemeinnützige Zwecke) Absatz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Fußballsports.

4. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der OSC ist politisch und konfessionell neutral.

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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports und ist offen für alle am Fußballsport interessierten Bürgerinnen und Bürger jeden Alters, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.

2. Der Verein unterscheidet aktive, passive und Ehrenmitglieder.

3. Aktive Mitglieder sind die in den Mannschaften des Vereins mit einer gültigen Spielberechtigung spielenden Mitglieder. Alle anderen Mitglieder sind passive Mitglieder.

Aktive Mitglieder können ausschließlich natürliche, passive Mitglieder natürliche und juristische Personen werden.

4. Der Aufnahmeantrag aktiver und passiver Mitglieder ist schriftlich unter Anerkennung der Satzung des Vereins an den Vorstand zu richten.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

5. Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und ist nicht anfechtbar.

6. Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung nach einer Mitgliedschaft von mindestens 10 Jahren zu Ehrenmitgliedern, einschließlich eines Ehrenvorsitzenden, ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

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§ 4 Mitgliedsbeitrag, Umlagen

1. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit ihrem ersten Mitgliedsbeitrag eine Aufnahmegebühr.

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung jährlich festgesetzt.

3. Der Vorstand kann zur Abwendung einer den Verein in seiner Existenz bedrohenden Notlage einmal im Geschäftsjahr eine Sonderumlage in Höhe von maximal 1/12 eines Jahresmitgliedsbeitrages beschließen.

4. Ehrenmitglieder können auf Antrag durch den Vorstand von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit werden.

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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds bzw. Erlöschen der juristischen Person.

2. Der Austritt ist nur durch schriftliche, beim Vorstand einzureichende Kündigung der Mitgliedschaft zum laufenden Quartalsende möglich.

3. Aktive Mitglieder können mit der Beendigung ihrer Spielberechtigung für den OSC ihren sofortigen Austritt oder die weitere Mitgliedschaft als passives Mitglied erklären.

4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins im Rahmen des Vereinszwecks unentgeltlich unter Beachtung des Sparsamkeitsgebots insbesondere für Elektroenergie, Heizung und Wasser entsprechend der Trainings- und Wettkampfzeiten zu nutzen.

2. Die Nutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu Zwecken, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen, ist mit Genehmigung des Vorstands gegen eine Gebühr möglich.

3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vereinsleben ergeben, an den Ehrenrat zu wenden.

4. Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins uneingeschränkt an und ist verpflichtet, die Interessen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen, die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins pfleglich zu behandeln, in der Öffentlichkeit durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren, jede dem Vereinzweck entgegenstehende bzw. zum Verein konkurrierende Handlung zu unterlassen, sich mindestens einmal jährlich an einem Arbeitseinsatz zu beteiligen und pünktlich seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

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§ 7 Ahndung von Verstößen und Verletzung von Pflichten

1. Der Vorstand kann nachweisliche Verstöße eines Mitglieds gegen die Satzung und die Interessen des Vereines und die Verletzung der Pflichten als Vereinsmitglied, welche dem Verein Schaden zugeführt haben, ahnden.

2. Die Ahndung kann erfolgen durch:

- Aussprechen einer Verwarnung
- Aussprechen eines Verweises
- Aussprechung einer Sperre oder
- Ausschluss aus dem Verein.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wegen einer Nichtbegleichung von Verbind- lichkeiten, insbesondere des Mitgliedsbeitrags, bedarf der vorherigen schriftlichen Anmahnung und mindestens dreimonatiger Fristsetzung zur Begleichung der Verbindlichkeit.

4. Das Aussprechen einer Verwarnung oder eines Verweises ist nicht anfechtbar.

Gegen das Aussprechen einer Sperre oder des Ausschlusses aus dem Verein ist innerhalb eines Monats Beschwerde durch die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

Die Mitgliederversammlung entscheidet nach ihrer Anrufung auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung endgültig.

5. Zivilrechtliche Ansprüche des Vereins, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben bei der Ahndung unberührt.

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§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Ehrenrat.

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§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

2. Aktiv wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahl- und Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Das passive Wahlrecht besitzen nur Vereinsmitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht besteht auch bei Abwesenheit, wenn das Mitglied vorher seiner Wahl zustimmt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, in Aus- nahmefällen von einem anderen Mitglied des Vorstands oder einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder auf Verlangen von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder geheim durch Stimmzettel.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Ausgenommen davon sind Beschlüsse über die Änderung der Satzung des Vereins und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, welche zwingend einer 2/3-Mehrheit und der Anwesenheit von mindestens 1/4 der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder bedürfen.

Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3 aller wahl- und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.


6. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden.

7. Der Vorstand hat alle wahl- und stimmberechtigten Mitglieder mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Als ordnungsgemäße Einladung gilt der Aushang im Sportlerheim.

8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens 1 Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.

Sie beschließt über:

- die jeweilige Tagesordnung,
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes, des Finanzbe-richtes des Kassenwarts und des Berichts der Revisionskommission,
- die Wahl der Organe des Vereins, soweit in der Satzung nicht anders bestimmt,
- den Haushalts- und Arbeitsplan für das kommende Geschäftsjahr,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, einschließlich eines Ehrenvorsitzenden,
- die Änderung der Satzung und
- die Anträge zur Mitgliederversammlung.

9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Er muß es innerhalb von 2 Monaten tun, wenn die Mitgliederversammlung durch eine Beschwerde eines Mitglieds über eine Sperre oder einen Ausschluss aus dem Verein angerufen wurde oder ein von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter, schriftlich begründeter Antrag vorliegt oder der Ehrenrat dies verlangt.

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§ 10 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Leiter des Spielausschusses,
- dem Jugendleiter,
- dem Sport- und Gerätewart und
- bis zu fünf Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Mindestens zwei dieser genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in einzelnen Wahlgängen für 2 Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

6. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben in einem Geschäftsverteilungsplan.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende.
Als anwesend gilt auch die Teilnahme an der Sitzung über Audio- oder Videoverbindung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins und die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereines nach Maßgabe der Satzung des Vereins zuständig, insbesondere für

- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Aufstellung Arbeitsplanes, des Finanzplanes und des Jahresberichtes,
- die ordnungsgemäße Buchführung,
- das Erlassen von Ordnungen zur Durchführung der Satzung und
- das Einsetzen von Ausschüssen zur Durchführung der Satzung.

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§ 11 Ehrenrat des Vereins

1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins und weiteren, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählten Vereinsmitgliedern, welche mindestens 10 Jahre Mitglied im Verein sein müssen.

2. Der Vorsitzende des Ehrenrates soll Ehrenmitglied bzw. Ehrenvorsitzender sein.

3. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine andere Funktion im Verein ausführen.

4. Ehrenrat überwacht die Einhaltung der Satzung des Vereins und regelt nach eigenem, pflicht-gemäßen Ermessen Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vereinsleben ergeben.

Bagatellsachen kann der Ehrenrat zurückweisen.

5. Der Ehrenrat hat jederzeit das Recht mit einem Mitglied an den Sitzungen des Vorstands beratend teilzunehmen.

6. Die Entscheidungen des Ehrenrates über Unstimmigkeiten sind endgültig, wenn sie nicht von diesem dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung übergeben werden. Rechtsmittel gegen die Entschei-dungen des Ehrenrates sind ausgeschlossen.

7. Können vom Ehrenrat festgestellte Verstöße gegen die Satzung nicht beseitigt werden, hat der Ehrenrat die Mitgliederversammlung anzurufen.

8. Die Protokolle des Ehrenrates sind nur dem Vorstand zugänglich.

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§ 12 Revisionskommission

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauern von 2 Jahren drei Vereinsmitglieder zur Kassen-prüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstands.

3. Die Mitglieder der Revisionskommission haben jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung, das recht zur Einsichtnahme in die Bücher und Belege und sind verpflichtet, Mängel mitzuteilen.

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§ 13 Protokollierung von Beschlüssen

1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und des Ehrenrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

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§ 14 Haftung, Versicherung

1. Der Verein haftet nicht für bei der Durchführung des Vereinszwecks abhanden kommende Gegenstände und Wertsachen. Es besteht kein Anspruch auf gesicherte Verwahrung. Soweit Vereinsmitglieder Gegenstände oder Wertsachen in Verwahrung genommen haben, haften diese persönlich dafür.

2. Jedes Mitglied ist gegen Unfälle bei der Durchführung des Vereinzwecks im Rahmen der Versicherungsbedingungen, welche beim Vorstand eingesehen werden können, versichert. Jeder Unfall ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

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§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Der Auflösung des Vereins müssen 2/3 der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zustimmen.

3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungs- beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung des Finanzamts an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

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§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 27.01.2006 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister des zuständi- gen Amtsgerichts in Kraft. Bis zur Eintragung in das Vereinsregister gilt die Satzung vorläufig.

Oederan, den 27.01.2006