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Satzung als pdf-Dokument |
Mitgliedsantrag als pdf-Dokument |
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Satzung des Oederaner Sportclub e.V. |
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beschlossen auf der Mitgliederversammlung am
27.01.2006 |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „Oederaner Sportclub e.V.“. Die Abkürzung
lautet „OSC“.
Er hat seinen Sitz in Oederan und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Freiberg unter der Nummer VR 069/OED eingetragen.
2. Die Vereinsfarben sind entsprechend der Stadtfarben der Stadt Oederan
Blau und Gelb.
Das Vereinssymbol ist ein Fußball in der Mitte eines in den
Vereinsfarben gehaltenen fünfeckigen Wimpels mit den Schriftzügen
„OEDERANER Sportclub“ über und „e.V.“ unter dem Fußball, dem ersten
Gründerjahr „1920“ links und dem Jahr der Wiedergründung „1990“ rechts
des Fußballs.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Gerichtsstand ist die Stadt Oederan. |
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§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein bezweckt ausschließlich die sportliche Ertüchtigung seiner
Mitglieder in der Sportart Fußball im olympischen Geist. Der
Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung von
geordneten Trainingsstunden
- Teilnahme von Mannschaften am Spielbetrieb der Fußballverbände
- Durchführung von Turnieren
2. Er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber
dem Staat, der Kommune und in der Öffentlichkeit.
3. Der OSC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der §§ 51 (Steuerbegünstigte Zwecke) und 52 (Gemeinnützige
Zwecke) Absatz 2 Nr. 2 der Abgabenordnung durch die Förderung der
Allgemeinheit auf dem Gebiet des Fußballsports.
4. Der Verein wird ehrenamtlich geführt.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der OSC ist politisch und konfessionell neutral. |
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§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein steht auf dem Boden des Amateursports und ist offen für
alle am Fußballsport interessierten Bürgerinnen und Bürger jeden Alters,
unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion,
Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.
2. Der Verein unterscheidet aktive, passive und Ehrenmitglieder.
3. Aktive Mitglieder sind die in den Mannschaften des Vereins mit einer
gültigen Spielberechtigung spielenden Mitglieder. Alle anderen
Mitglieder sind passive Mitglieder.
Aktive Mitglieder können ausschließlich natürliche, passive Mitglieder
natürliche und juristische Personen werden.
4. Der Aufnahmeantrag aktiver und passiver Mitglieder ist schriftlich
unter Anerkennung der Satzung des Vereins an den Vorstand zu richten.
Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
5. Über die Aufnahme von aktiven und passiven Mitgliedern entscheidet
der Vorstand. Eine Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen und
ist nicht anfechtbar.
6. Besonders verdienstvolle Vereinsmitglieder können auf Vorschlag des
Vorstands von der Mitgliederversammlung nach einer Mitgliedschaft von
mindestens 10 Jahren zu Ehrenmitgliedern, einschließlich eines
Ehrenvorsitzenden, ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit;
sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. |
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§ 4 Mitgliedsbeitrag, Umlagen
1. Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im Voraus zu entrichten. Neu
aufgenommene Mitglieder zahlen mit ihrem ersten Mitgliedsbeitrag eine
Aufnahmegebühr.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden auf
Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung jährlich
festgesetzt.
3. Der Vorstand kann zur Abwendung einer den Verein in seiner Existenz
bedrohenden Notlage einmal im Geschäftsjahr eine Sonderumlage in Höhe
von maximal 1/12 eines Jahresmitgliedsbeitrages beschließen.
4. Ehrenmitglieder können auf Antrag durch den Vorstand von der Zahlung
des Mitgliedsbeitrags befreit werden. |
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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des
Mitglieds bzw. Erlöschen der juristischen Person.
2. Der Austritt ist nur durch schriftliche, beim Vorstand einzureichende
Kündigung der Mitgliedschaft zum laufenden Quartalsende möglich.
3. Aktive Mitglieder können mit der Beendigung ihrer Spielberechtigung
für den OSC ihren sofortigen Austritt oder die weitere Mitgliedschaft
als passives Mitglied erklären.
4. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. |
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins im
Rahmen des Vereinszwecks unentgeltlich unter Beachtung des
Sparsamkeitsgebots insbesondere für Elektroenergie, Heizung und Wasser
entsprechend der Trainings- und Wettkampfzeiten zu nutzen.
2. Die Nutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins zu
Zwecken, die nicht unmittelbar dem Vereinszweck dienen, ist mit
Genehmigung des Vorstands gegen eine Gebühr möglich.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, sich bei Unstimmigkeiten, die sich aus
dem Vereinsleben ergeben, an den Ehrenrat zu wenden.
4. Jedes Mitglied erkennt die Satzung des Vereins uneingeschränkt an und
ist verpflichtet, die Interessen und Bestrebungen des Vereins nach
besten Kräften zu unterstützen, die Beschlüsse und Anordnungen der
Vereinsorgane zu befolgen, die Anlagen, Einrichtungen und Geräte des
Vereins pfleglich zu behandeln, in der Öffentlichkeit durch sein
Verhalten das Ansehen des Vereins zu wahren, jede dem Vereinzweck
entgegenstehende bzw. zum Verein konkurrierende Handlung zu unterlassen,
sich mindestens einmal jährlich an einem Arbeitseinsatz zu beteiligen
und pünktlich seinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. |
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§ 7 Ahndung von Verstößen und Verletzung von Pflichten
1. Der Vorstand kann nachweisliche Verstöße eines Mitglieds gegen die
Satzung und die Interessen des Vereines und die Verletzung der Pflichten
als Vereinsmitglied, welche dem Verein Schaden zugeführt haben, ahnden.
2. Die Ahndung kann erfolgen durch:
- Aussprechen einer Verwarnung
- Aussprechen eines Verweises
- Aussprechung einer Sperre oder
- Ausschluss aus dem Verein.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein wegen einer
Nichtbegleichung von Verbind- lichkeiten, insbesondere des
Mitgliedsbeitrags, bedarf der vorherigen schriftlichen Anmahnung und
mindestens dreimonatiger Fristsetzung zur Begleichung der
Verbindlichkeit.
4. Das Aussprechen einer Verwarnung oder eines Verweises ist nicht
anfechtbar.
Gegen das Aussprechen einer Sperre oder des Ausschlusses aus dem Verein
ist innerhalb eines Monats Beschwerde durch die schriftliche Anrufung
der Mitgliederversammlung möglich.
Die Mitgliederversammlung entscheidet nach ihrer Anrufung auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung endgültig.
5. Zivilrechtliche Ansprüche des Vereins, insbesondere Ansprüche auf
Schadenersatz, bleiben bei der Ahndung unberührt. |
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§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Ehrenrat. |
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§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2. Aktiv wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das
16. Lebensjahr vollendet haben. Das Wahl- und Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
Das passive Wahlrecht besitzen nur Vereinsmitglieder die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht besteht auch bei
Abwesenheit, wenn das Mitglied vorher seiner Wahl zustimmt.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, in Aus- nahmefällen von einem anderen Mitglied des
Vorstands oder einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Versammlungsleiter geleitet.
4. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen oder auf
Verlangen von mindestens 1/4 der anwesenden Mitglieder geheim durch
Stimmzettel.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Ausgenommen davon sind Beschlüsse über die Änderung der Satzung des
Vereins und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern, welche zwingend einer
2/3-Mehrheit und der Anwesenheit von mindestens 1/4 der wahl- und
stimmberechtigten Mitglieder bedürfen.
Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 2/3
aller wahl- und stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
6. Anträge zur Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vor
der Versammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden.
7. Der Vorstand hat alle wahl- und stimmberechtigten Mitglieder
mindestens 2 Wochen vor der Versammlung unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung einzuladen. Als ordnungsgemäße Einladung gilt der Aushang
im Sportlerheim.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens 1 Monat
nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.
Sie beschließt über:
- die jeweilige Tagesordnung,
- die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Berichtes des
Vorstandes, des Finanzbe-richtes des Kassenwarts und des Berichts der
Revisionskommission,
- die Wahl der Organe des Vereins, soweit in der Satzung nicht anders
bestimmt,
- den Haushalts- und Arbeitsplan für das kommende Geschäftsjahr,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern, einschließlich eines
Ehrenvorsitzenden,
- die Änderung der Satzung und
- die Anträge zur Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Er muß es innerhalb von 2 Monaten tun, wenn die Mitgliederversammlung
durch eine Beschwerde eines Mitglieds über eine Sperre oder einen
Ausschluss aus dem Verein angerufen wurde oder ein von mindestens 1/5
der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter, schriftlich
begründeter Antrag vorliegt oder der Ehrenrat dies verlangt. |
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§ 10 Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Leiter des Spielausschusses,
- dem Jugendleiter,
- dem Sport- und Gerätewart und
- bis zu fünf Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2.
Vorsitzende und der Kassenwart. Mindestens zwei dieser genannten
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung in
einzelnen Wahlgängen für 2 Jahre. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden.
4. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der
Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss
aus der Reihe der Mitglieder ergänzen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
6. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben in
einem Geschäftsverteilungsplan.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende.
Als anwesend gilt auch die Teilnahme an der Sitzung über Audio- oder
Videoverbindung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und
ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins und die
ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereines nach Maßgabe der Satzung
des Vereins zuständig, insbesondere für
- die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung und Aufstellung Arbeitsplanes, des Finanzplanes und des
Jahresberichtes,
- die ordnungsgemäße Buchführung,
- das Erlassen von Ordnungen zur Durchführung der Satzung und
- das Einsetzen von Ausschüssen zur Durchführung der Satzung. |
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§ 11 Ehrenrat des Vereins
1. Der Ehrenrat des Vereins besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereins
und weiteren, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren
gewählten Vereinsmitgliedern, welche mindestens 10 Jahre Mitglied im
Verein sein müssen.
2. Der Vorsitzende des Ehrenrates soll Ehrenmitglied bzw.
Ehrenvorsitzender sein.
3. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen keine andere Funktion im Verein
ausführen.
4. Ehrenrat überwacht die Einhaltung der Satzung des Vereins und regelt
nach eigenem, pflicht-gemäßen Ermessen Unstimmigkeiten, die sich aus dem
Vereinsleben ergeben.
Bagatellsachen kann der Ehrenrat zurückweisen.
5. Der Ehrenrat hat jederzeit das Recht mit einem Mitglied an den
Sitzungen des Vorstands beratend teilzunehmen.
6. Die Entscheidungen des Ehrenrates über Unstimmigkeiten sind
endgültig, wenn sie nicht von diesem dem Vorstand oder der
Mitgliederversammlung übergeben werden. Rechtsmittel gegen die
Entschei-dungen des Ehrenrates sind ausgeschlossen.
7. Können vom Ehrenrat festgestellte Verstöße gegen die Satzung nicht
beseitigt werden, hat der Ehrenrat die Mitgliederversammlung anzurufen.
8. Die Protokolle des Ehrenrates sind nur dem Vorstand zugänglich. |
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§ 12 Revisionskommission
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauern von 2 Jahren drei
Vereinsmitglieder zur Kassen-prüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
2. Mindestens zwei Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins
einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich
Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Kassenwartes und des Vorstands.
3. Die Mitglieder der Revisionskommission haben jederzeit, auch ohne
vorherige Anmeldung, das recht zur Einsichtnahme in die Bücher und
Belege und sind verpflichtet, Mängel mitzuteilen. |
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§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes und
des Ehrenrates ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis
jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und
dem vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter jeweils zu benennenden
Schriftführer zu unterschreiben. |
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§ 14 Haftung, Versicherung
1. Der Verein haftet nicht für bei der Durchführung des Vereinszwecks
abhanden kommende Gegenstände und Wertsachen. Es besteht kein Anspruch
auf gesicherte Verwahrung. Soweit Vereinsmitglieder Gegenstände oder
Wertsachen in Verwahrung genommen haben, haften diese persönlich dafür.
2. Jedes Mitglied ist gegen Unfälle bei der Durchführung des
Vereinzwecks im Rahmen der Versicherungsbedingungen, welche beim
Vorstand eingesehen werden können, versichert. Jeder Unfall ist dem
Vorstand unverzüglich anzuzeigen. |
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§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Der Auflösung des Vereins müssen 2/3 der wahl- und stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins zustimmen.
3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum
Zeitpunkt des Auflösungs- beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins nach Zustimmung des Finanzamts an eine
gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die das Vermögen
unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. |
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§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung
des Vereins am 27.01.2006 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in
das Vereinsregister des zuständi- gen Amtsgerichts in Kraft. Bis zur
Eintragung in das Vereinsregister gilt die Satzung vorläufig.
Oederan, den 27.01.2006 |